Rechtliche Betreuung   (gemäß § 1896 ff. BGB)

"Finden Sie für sich die richtige Mischung aus Selbsthilfe und professioneller Begleitung, aber versuchen Sie nicht, den Weg allein zu gehen!."
Marion Reuschel

Eine rechtliche Betreuung (gemäß § 1896 ff. BGB) kann eingerichtet werden, wenn jemand aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr selbst entscheiden und handeln kann. Aufgabe der Betreuung ist es, im Sinne einer Beistandschaft den betreffenden Menschen gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, seine Rechtsansprüche durchzusetzen und die von ihm gewünschte Lebensform zu verteidigen.

Die Betreuung kann von jedermann, auch vom Betroffenen selbst bei dem am Wohnort zuständigen Amtsgericht angeregt werden. In der Anregung sollte so gut wie möglich dargestellt werden, inwiefern der betreffende Mensch durch seine Krankheit/Behinderung daran gehindert ist, seine Belange selbst zu regeln.

Laut Gesetz müssen die Richter die Betroffenen vor Einrichtung der Betreuung persönlich kennen gelernt haben, in der Regel auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens.

Betreuungen werden nur für die notwendigen Aufgabenbereiche und nicht pauschal eingerichtet. Betreuung vertritt, berät und unterstützt, z.B. im Bereich der Gesundheits- und Vermögenssorge oder in Behörden- und Wohnungsangelegenheiten.

Wohl und Wille des/der Betroffenen stehen dabei an erster Stelle, wobei seine/ihre Eigenverantwortung und Selbstständigkeit weitestgehend entwickelt bzw. erhalten werden soll u.U. mit dem Ziel, die Betreuung nach einer Zeit wieder aufheben zu können.

Falls die Übernahme der Betreuung durch Familienangehörige oder Freunde nicht möglich ist, können Berufsbetreuer oder Betreuungsvereine eingesetzt werden.

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